Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8105
BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24 (https://dejure.org/2024,8105)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2024 - 5 StR 95/24 (https://dejure.org/2024,8105)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2024 - 5 StR 95/24 (https://dejure.org/2024,8105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,8105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).
  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das

    Auszug aus BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Jedoch kommt diesem keine Zäsurwirkung mehr zu, da die dort verhängte Geldstrafe zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Sachentscheidung im hiesigen Verfahren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341/19) bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war.
  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 502/22

    Entscheidung im Nachverfahren bei ausschließlich die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht